I. A b s c h n i t t
Umsetzung der Bauproduktenrichtlinie
Gegenstand der Vereinbarung
Die Vertragsparteien kommen überein, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Bauprodukten im Sinne der Bauproduktenrichtlinie im Rahmen ihrer Zuständigkeit gemäß dieser Vereinbarung zu regeln.
