Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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I. A b s c h n i t t

Umsetzung der Bauproduktenrichtlinie

Gegenstand der Vereinbarung

Die Vertragsparteien kommen überein, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Bauprodukten im Sinne der Bauproduktenrichtlinie im Rahmen ihrer Zuständigkeit gemäß dieser Vereinbarung zu regeln.