Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Bundesbeteiligung

Die Vertragsparteien bekunden ihr Interesse, bei der Umsetzung der Bauproduktenrichtlinie auch eine einheitliche Vorgangsweise mit dem Bund anzustreben.

Zu diesem Zweck bieten die Vertragsparteien dem Bund an, Verhandlungen über einen Beitritt des Bundes zu dieser Vereinbarung aufzunehmen, sich dieser Vereinbarung anzuschließen und Mitglied des Österreichischen Institutes für Bautechnik zu werden.

Für das Land Burgenland: Der Landeshauptmann: Stix

Für das Land Kärnten: Der Landeshauptmann: Zernatto

Für das Land Niederösterreich: Der Landeshauptmann: Ludwig

Für das Land Oberösterreich: Der Landeshauptmann: Ratzenböck

Für das Land Salzburg: Der Landeshauptmann: Katschthaler

Für das Land Steiermark: Der Landeshauptmann: Krainer

Für das Land Tirol: Der Landeshauptmann: Partl

Für das Land Vorarlberg: Der Landeshauptmann: Purtscher

Für das Land Wien: Der Landeshauptmann: Zilk

Geschehen in Perchtoldsdorf, am 8. Oktober 1992

Der Burgenländische Landtag hat dieser Vereinbarung am 23. November 1992 gemäß Art. 83 Abs. 2 L-VG die Zustimmung erteilt.

Diese Vereinbarung tritt gemäß ihrem am 24. Mai 1993 in Kraft.