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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Heutige Fassung öffnen

Offenlegung des Konzernabschlusses

. (1) Die gesetzlichen Vertreter einer Gesellschaft, die einen Konzernabschluß aufzustellen hat, haben den Konzernabschluß mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung gleichzeitig mit dem Jahresabschluß unter Beifügung der bezeichneten Unterlagen und des Konzernlageberichts beim Firmenbuchgericht des Sitzes der Gesellschaft einzureichen. ist für die Veröffentlichung des Konzernabschlusses sinngemäß anzuwenden, wenn ein Tochterunternehmen eine große Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland ist.

(2) Ist ein Tochterunternehmen in einen ausländischen Konzernabschluß mit befreiender Wirkung gemäß einbezogen, so hat es diesen in deutscher Sprache bei dem zuständigen Firmenbuchgericht zu hinterlegen; das gleiche gilt, falls eine große Kapitalgesellschaft in einen ausländischen Konzernabschluß einbezogen ist.

(3) und (4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 304/1996)

Beachte: Abs. 1 ist erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. 6. 1996 beginnen (vgl. Art. XVII Abs. 2 EU-GesRÄG, BGBl. Nr. 304/1996).

Abs. 3 und 4 sind auf Geschäftsjahre, die nach dem 30. 6. 1996 beginnen, nicht mehr anzuwenden (vgl. Art. XVII Abs. 2 EU-GesRÄG, BGBl. Nr. 304/1996).