Offenlegung des Konzernabschlusses
. (1) Die gesetzlichen Vertreter eines Mutterunternehmens, das den entsprechenden gesetzlichen Aufstellungspflichten unterliegt, haben gleichzeitig mit dem Jahresabschluss beim Firmenbuchgericht des Sitzes des Unternehmens einzureichen:
1. den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht;
2. den Bestätigungsvermerk, der sich auf die in Z 1 genannten Unterlagen bezieht, und gegebenenfalls den Zusicherungsvermerk;
3. den konsolidierten Corporate Governance-Bericht und
4. den konsolidierten Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen.
und Abs. 6 erster bis dritter Satz sind anzuwenden, wobei Konzernabschlüsse einer großen Aktiengesellschaft gebührenfrei abfragbar sind. Konzernlageberichte sind gegebenenfalls im elektronischen Berichtsformat nach einzureichen.
(2) Ist ein Tochterunternehmen in einen ausländischen Konzernabschluß mit befreiender Wirkung gemäß einbezogen, so hat es diesen in deutscher Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache bei dem zuständigen Firmenbuchgericht zu hinterlegen; das gleiche gilt, falls eine große Kapitalgesellschaft in einen ausländischen Konzernabschluß einbezogen ist.
(3) Die gesetzlichen Vertreter eines Mutterunternehmens haben spätestens mit den Einreichungen gemäß Abs. 1 oder zu erklären, ob das Unternehmen im relevanten Berichtsjahr
1. der Konzernberichterstattungspflicht unterliegt und
a. falls nein, welcher Befreiungstatbestand vorliegt;
b. falls ja, ob und welcher Befreiungstatbestand von der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung vorliegt;
2. die Kriterien des erfüllt hat und
3. ob es die Kriterien des erster Satz erfüllt hat und, falls ja, ob es gemäß befreit ist.
zweiter Satz ist anzuwenden.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 304/1996)
Beachte: zum Bezugszeitraum vgl.
