III. Teil
Angehörige der Universität
1. Abschnitt
Einteilung
. (1) Zu den Angehörigen der Universität zählen:
1. die Studierenden (c);
2. die Forschungsstipendiatinnen und Forschungsstipendiaten;
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2004)
4. das wissenschaftliche und das künstlerische Universitätspersonal;
5. das allgemeine Universitätspersonal;
6. die Privatdozentinnen und Privatdozenten ();
7. die emeritierten Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren;
8. die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Ruhestand.
(2) Zum wissenschaftlichen und künstlerischen Universitätspersonal gehören:
1. die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren;
2. die Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten sowie die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb;
3. die Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung.
(3) Zum allgemeinen Universitätspersonal gehören:
1. das administrative Personal;
2. das technische Personal;
3. das Bibliothekspersonal;
4. das Krankenpflegepersonal;
5. die Ärztinnen und Ärzte zur ausschließlichen Erfüllung von Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt.
