Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Wirkungsbereich der Universitäten

. (1) Der Wirkungsbereich der Universitäten gemäß bis 3 und 7 bis 21 ergibt sich, soweit nicht Abs. 2 anderes bestimmt, aus den am Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes an den gleichnamigen Universitäten eingerichteten Studien und Forschungseinrichtungen.

(2) Der Wirkungsbereich der Medizinischen Universitäten Wien, Graz und Innsbruck ergibt sich aus den am Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes an den Medizinischen Fakultäten der Universitäten Wien, Graz und Innsbruck eingerichteten Studien und Forschungseinrichtungen.

(3) Änderungen der Wirkungsbereiche der Universitäten sind nur im Wege der Leistungsvereinbarungen gemäß oder durch Verordnung der Bundesregierung gemäß zulässig.