Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Historische Fassung vom 22.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

Heutige Fassung öffnen

III. Teil

Angehörige der Universität

1. Abschnitt

Einteilung

. (1) Zu den Angehörigen der Universität zählen:

1. die Studierenden (c);

2. die Forschungsstipendiatinnen und Forschungsstipendiaten;

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2004)

4. das wissenschaftliche und das künstlerische Universitätspersonal;

5. das allgemeine Universitätspersonal;

6. die Privatdozentinnen und Privatdozenten ();

7. die emeritierten Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren;

8. die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Ruhestand.

(2) Zum wissenschaftlichen und künstlerischen Universitätspersonal gehören:

1. die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren;

2. die Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten sowie die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb;

3. die Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung.

(3) Zum allgemeinen Universitätspersonal gehören:

1. das administrative Personal;

2. das technische Personal;

3. das Bibliothekspersonal;

4. das Krankenpflegepersonal;

5. die Ärztinnen und Ärzte zur ausschließlichen Erfüllung von Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt.