Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zustimmung zur Einleitung von beruflichen oder sozialen Maßnahmen der Rehabilitation

. Die Einleitung von beruflichen oder sozialen Maßnahmen der Rehabilitation bedarf der Zustimmung des Versehrten. Vorher ist der Versehrte über das Ziel und die Möglichkeiten der Rehabilitation in geeigneter Weise zu informieren und zu beraten. Der Versehrte hat bei der Durchführung der beruflichen und sozialen Maßnahmen der Rehabilitation entsprechend mitzuwirken.