Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Meldepflicht

. Der Anspruchsberechtigte beziehungsweise sein gesetzlicher Vertreter ist verpflichtet, jeden Umstand, der das Erlöschen oder Ruhen des Leistungsanspruches oder eines Teiles desselben zur Folge hat, sowie jede Änderung des Wohnsitzes binnen einem Monat zu melden.