Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Höchstausmaß der Renten der Hinterbliebenen

. Die Renten der Hinterbliebenen dürfen zusammen die Summe aus Grundrente und Zusatzrente, auf die der Versehrte Anspruch hätte, nicht übersteigen. Sie sind innerhalb des Höchstausmaßes verhältnismäßig zu kürzen.