Höchstausmaß der Renten der Hinterbliebenen
. Die Renten der Hinterbliebenen dürfen zusammen die Summe aus Grundrente und Zusatzrente, auf die der Versehrte Anspruch hätte, nicht übersteigen. Sie sind innerhalb des Höchstausmaßes verhältnismäßig zu kürzen.
