Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für besondere Überwachungsdienste durch Organe

a) von Gemeindewachkörpern und

b) des rechtskundigen Dienstes bei Bezirksverwaltungsbehörden,

wenn die betreffenden Organe zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind.