Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel I

Die von der Bezirksverwaltungsbehörde Leoben gemäß § 94b lit.b bis d StVO.1960 in der Fassung der 3.StVO.-Novelle, BGBl.Nr.209/1969, zu besorgenden, nur das Gebiet der Stadt Leoben betreffenden Angelegenheiten werden, soweit sie sich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr beziehen, auf die Stadtgemeinde Leoben übertragen. Es sind dies folgende Angelegenheiten:

a) die Erlassung von Verordnungen und Bescheiden,

b) die Entfernung von Hindernissen (§ 89a StVO.1960 in der Fassung der 3.StVO.-Novelle, BGBl.Nr.209/1969),

c) Hinweise auf Gefahren und sonstige verkehrswichtige Umstände, unbeschadet des Rechtes des Straßenerhalters nach § 98 Abs.3 StVO.1960 in der Fassung der 3.StVO.-Novelle, BGBl.Nr.209/1969.