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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. Nr. 15/1970

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 94c der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO.1960), BGBl.Nr.159, in der Fassung der Kundmachungen BGBl.Nr.228/1963 und BGBl.Nr.163/1968 und der Bundesgesetze BGBl.Nr.204/1964, BGBl.Nr.229/1965 und BGBl.Nr. 209/1969, wird verordnet:

Artikel I

Die von der Bezirksverwaltungsbehörde Leoben gemäß § 94b lit.b bis d StVO.1960 in der Fassung der 3.StVO.-Novelle, BGBl.Nr.209/1969, zu besorgenden, nur das Gebiet der Stadt Leoben betreffenden Angelegenheiten werden, soweit sie sich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr beziehen, auf die Stadtgemeinde Leoben übertragen. Es sind dies folgende Angelegenheiten:

a) die Erlassung von Verordnungen und Bescheiden,

b) die Entfernung von Hindernissen (§ 89a StVO.1960 in der Fassung der 3.StVO.-Novelle, BGBl.Nr.209/1969),

c) Hinweise auf Gefahren und sonstige verkehrswichtige Umstände, unbeschadet des Rechtes des Straßenerhalters nach § 98 Abs.3 StVO.1960 in der Fassung der 3.StVO.-Novelle, BGBl.Nr.209/1969.

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.