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Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 34/2026

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 86 Abs. 5 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 55/2003, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 97/2025, wird verordnet:

Übertragung der behördlichen Zuständigkeiten

Für folgende aufsichtsbehördliche Angelegenheiten wird die Zuständigkeit von den Bezirkshauptmannschaften Neusiedl am See, Eisenstadt-Umgebung, Mattersburg, Oberpullendorf, Oberwart, Güssing und Jennersdorf an die Landesregierung übertragen:

1. Prüfung gemäß von

a) Verordnungen zur Widmung oder Entwidmung von Teilen des Gemeindeeigentums zum Gemeingebrauch gemäß ,

b) Verordnungen zur Anordnung einer Volksbefragung gemäß und einer Volksabstimmung gemäß ,

c) ortspolizeilichen Verordnungen gemäß ,

d) Marktordnungen gemäß § 293 GewO 1994,

e) Friedhofsordnungen gemäß ,

2. Aufsichtsbeschwerden gemäß betreffend die Einhaltung der Bgld. GemO 2003.

Verweise

Soweit in dieser Verordnung auf Gesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung zu verstehen:

1. Burgenländische Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 55/2003, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 97/2025;

2. Burgenländisches Leichen- und Bestattungswesengesetz 2019 - Bgld. LBwG 2019, LGBl. Nr. 76/2018;

3. Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2025.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmung

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung LGBl. Nr. 34/2026 anhängigen Verfahren sind von der bis dahin zuständigen Behörde abzuschließen.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.