Der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg wird die Vollziehung der Aufgaben, die dem Landeshauptmann von Salzburg nach dem Rebenverkehrsgesetz 1996 obliegen, mit Ausnahme jener nach § 6 Abs 3 übertragen.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: LGBl Nr 45/1997
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 20 Abs. 2 des Rebenverkehrsgesetzes 1996, BGBl Nr 418, wird verordnet:
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
