Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg wird die Vollziehung der Aufgaben, die dem Landeshauptmann von Salzburg nach dem Pflanzenschutzgesetz 1995 obliegen, mit Ausnahme jener nach den §§ 39 und 40 übertragen.