Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) In den Gemeinden Altach, Düns, Dünserberg, Frastanz, Fraxern, Göfis, Klaus, Koblach, Laterns, Mäder, Meiningen, Röns, Satteins, Schlins, Schnifis, Sulz, Viktorsberg, Weiler und Zwischenwasser werden die Angelegenheiten nach hinsichtlich der unter lit. a bis e angeführten Bauwerke der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch zur Besorgung übertragen.

(2) In den Gemeinden Altach, Dünserberg, Frastanz, Koblach, Mäder, Meiningen, Röns, Satteins, Schlins und Weiler werden die Angelegenheiten nach hinsichtlich der unter lit. a und b angeführten Bauwerke der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch zur Besorgung übertragen.

(3) In der Gemeinde Röthis werden die Angelegenheiten nach hinsichtlich der unter lit. c und e angeführten Bauwerke und nach hinsichtlich der unter lit. b angeführten Bauwerke der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch zur Besorgung übertragen.

(4) In der Gemeinde Übersaxen werden die Angelegenheiten nach hinsichtlich der unter lit. c und e angeführten Bauwerke der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch zur Besorgung übertragen.

(5) In der Stadt Feldkirch, der Marktgemeinde Götzis und der Marktgemeinde Rankweil werden die Angelegenheiten nach hinsichtlich der unter lit. c angeführten Bauwerke der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch zur Besorgung übertragen.

*) Fassung LGBl.Nr. 31/2007, 63/2007, 22/2011, 44/2018