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Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 12/2006

Änderung

LGBl.Nr. 55/2010

LGBl.Nr. 47/2018

LGBl.Nr. 9/2021

LGBl.Nr. 72/2023

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 11 Abs. 4 des Grundverkehrsgesetzes, LGBl.Nr. 42/2004, wird auf Antrag der im Folgenden genannten Gemeinden verordnet:

*)

Die Zuständigkeit der Grundverkehrs-Ortskommissionen der Gemeinden Altach, Bürs, Eichenberg, Götzis, Hohenweiler, Langen, Laterns, Mäder, Rankweil, Röthis, Sulz, Übersaxen und Zwischenwasser wird auf die Grundverkehrs-Landeskommission übertragen.

*) Fassung LGBl.Nr. 55/2010, 47/2018, 9/2021, 72/2023

Die Verordnung der Landesregierung betreffend die Übertragung der Zuständigkeit bestimmter Grundverkehrs-Ortskommissionen auf die Grundverkehrs-Landeskommission, LGBl.Nr. 58/2004, wird aufgehoben.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.