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Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 1/1955

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag hat gemäß Artikel 15 Abs. 2, 3 und 4 und Artikel 102 Abs. 6 des Bundesverfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 beschlossen:

Der in Eisenstadt zu errichtenden Bundespolizeibehörde wird in den Gebieten der Freistädte Eisenstadt und Rust die Besorgung folgender Aufgaben übertragen:

a) die örtliche Sicherheitspolizei;

b) die Straßenpolizei auf anderen als Bundesstraßen nach Maßgabe

übereinstimmender Gesetze des Bundes und des Bundeslandes;

c) die Flurpolizei;

d) die Sittenpolizei;

e) die Beaufsichtigung des Buchmacher- und Totalisateurwesens, die Bekämpfung des Winkelwettenwesens;

f) auf dem Gebiete des Theater- und Kinowesens sowie der öffentlichen Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen;

1. die Überwachung der Veranstaltungen, soweit sie sich nicht auf betriebstechnische, bau- und feuerpolizeiliche Rücksichten erstreckt;

2. die Mitwirkung in erster Instanz bei Verleihung von Berechtigungen, die in den einschlägigen Verwaltungsvorschriften vorgesehen sind;

3. sonstige Amtshandlungen, welche die auf diesem Gebiete jeweils geltenden landesgesetzlichen Vorschriften den Bundespolizeibehörden ausdrücklich zuweisen.

Die Freistädte Eisenstadt und Rust tragen zu den Kosten, die aus der Besorgung der im angeführten Geschäfte der Bundesverwaltung erwachsen, nach Maßgabe einer bezüglichen Vereinbarung dieser Stadtgemeinden mit der Bundesverwaltung bei.

Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit der Verordnung der Bundesregierung, betreffend die Errichtung einer Bundespolizeibehörde in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.