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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. Nr. 77/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 10 Z 1 des Gesetzes über Auszeichnungen für verdienstvolle Tätigkeit in Einsatz- und Hilfsorganisationen (StAEHG), LGBl. Nr. 121/2024, wird verordnet:

Zur Überreichung befugte Personen

Zur Überreichung der Ehrenmedaillen und Verdienstkreuze sind befugt:

1. Mitglieder der Landesregierung;

2. Mitglieder des Landtages;

3. von einem Landesregierungsmitglied beauftragte Bedienstete des Amtes der Landesregierung;

4. der Bürgermeister oder ein von ihm beauftragtes Gemeindeorgan.

Überreichung von Ehrenmedaillen und Verdienstkreuzen

(1) Die Ehrenmedaillen und das Verdienstkreuz müssen im Rahmen eines Festaktes zu einem würdevollen Anlass überreicht werden.

(2) Würdevolle Anlässe für die Überreichung an Mitglieder von Einsatz- und Hilfsorganisationen sind:

1. Landes- und Bereichsfeuerwehrtage;

2. Wehrversammlungen von Feuerwehren;

3. Jahreshaupt- und Mitgliederversammlungen auf Landes-, Bezirks- oder Ortsebene;

4. Veranstaltungen anlässlich besonderer oder persönlicher Feierlichkeiten mit Zustimmung eines befugten Organs derjenigen Organisation, die den Vorschlag zur Verleihung im Sinne des erstattet hat.

(3) Zustimmungsbefugt gemäß Abs. 2 Z 4 sind:

1. im Fall des : der zuständige Bereichsfeuerwehrkommandant;

2. in den Fällen des , 3 und : jene Person, die in der jeweiligen Einsatz- und Hilfsorganisation die Bezirksleitung oder, sollte eine derartige Funktion auf Bezirksebene nicht bestehen, die Landesleitung innehat;

3. im Fall des : die Koordinationsstelle für Krisenintervention;

4. im Fall des : der Bürgermeister.

Die Zustimmung ist regelmäßig zu erteilen, wenn die Veranstaltung im Zusammenhang mit der verdienstvollen Tätigkeit der zu ehrenden Person oder im Zusammenhang mit der Organisation, für die die verdienstvolle Tätigkeit erbracht wurde, steht.

Bekleidungsvorschriften

(1) Sollte die Einsatzorganisation, der die zu ehrende Person angehört, über Bekleidungsvorschriften verfügen, so sind diese Vorschriften bei der Überreichung einer Ehrenmedaille oder eines Verdienstkreuzes anzuwenden.

(2) Verfügt eine Einsatzorganisation über keine einheitliche Bekleidung für derartige Anlässe, ist die jeweilige Einsatzbekleidung möglichst einheitlich zu verwenden.

(3) Private Kleidung ist nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig, wenn die Überreichung als besondere Überraschung Bestandteil einer Veranstaltung anlässlich einer besonderen oder persönlichen Feierlichkeit ist oder wenn die zu ehrende Person Mitglied einer Organisation ist, die über keine Einsatzbekleidung verfügt.

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 7. Oktober 2025, in Kraft.

Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Dezember 2019 über die Überreichung von Ehrenzeichen und Verdienstkreuzen nach dem Gesetz vom 10. November 1970 über die Schaffung von Ehrenzeichen für Verdienste auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens, LGBl. Nr. 2/2020, außer Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.