Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Allgemeines

(1) Benützte Feuerstätten, Abgasführungen (Abgasanlage einschließlich erforderlicher Verbindungsstücke und deren Anschlüsse) und Luftschächte gemäß sind in regelmäßigen Intervallen zu überprüfen und gegebenenfalls zu kehren.

(2) Die Überprüfung und erforderliche Kehrung von Feuerstätten, Abgasführungen und Luftschächten im Sinne des Abs. 1 ist möglichst an einem Termin durchzuführen.

(3) Die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer hat zur Führung der Aufzeichnungen gemäß ein standardisiertes, betriebliches Qualitätsmanagement einzurichten und anzuwenden.