Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ausnahmebewilligungen

(1) Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall für die im Abs. 2 angeführten Maßnahmen Ausnahmen von den Verboten des bewilligen, soweit diese Maßnahmen den Schutzzwecken des Schutzgebietes gemäß und 2 nicht widersprechen und überdies keine erhebliche Beeinträchtigung des Erhaltungszieles gemäß zu erwarten ist.

(2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung im Sinn des Abs. 1 zugänglich sind, werden festgelegt:

1. Maßnahmen, die im Rahmen von wissenschaftlichen Forschungsprojekten erforderlich sind;

2. der Einsatz von Schädlingsbekämpfungsmitteln.