Flagge, Emblem und Kennzeichen
Der Gerichtshof ist berechtigt, seine Flagge, sein Emblem und seine Kennzeichen an seinen Räumlichkeiten, seinen Fahrzeugen oder anderen für amtliche Zwecke benützten Transportmitteln zu führen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Flagge, Emblem und Kennzeichen
Der Gerichtshof ist berechtigt, seine Flagge, sein Emblem und seine Kennzeichen an seinen Räumlichkeiten, seinen Fahrzeugen oder anderen für amtliche Zwecke benützten Transportmitteln zu führen.