Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Allgemeine Bestimmungen über Privilegien und Immunitäten des Gerichtshofs

Der Gerichtshof genießt auf dem Gebiet jedes Vertragsstaates jene Privilegien und Immunitäten, die zur Verwirklichung seiner Ziele erforderlich sind.