ARTIKEL II
Frauen sind unter Gleichberechtigung mit den Männern ohne jede Diskriminierung in alle öffentlich gewählten, auf Grund der innerstaatlichen Gesetzgebung geschaffenen Organe wählbar.
Beachte: Verfassungsbestimmung
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
ARTIKEL II
Frauen sind unter Gleichberechtigung mit den Männern ohne jede Diskriminierung in alle öffentlich gewählten, auf Grund der innerstaatlichen Gesetzgebung geschaffenen Organe wählbar.
Beachte: Verfassungsbestimmung