Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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ABSCHNITT III

KONTROLLDOKUMENT

Verkehrsunternehmer, die Gelegenheitsverkehr im Sinne dieses Übereinkommens ausführen, haben den Kontrollberechtigten auf Verlangen ein Fahrtenblatt vorzuweisen, das Teil eines Kontrolldokuments ist, das von den zuständigen Behörden in der Vertragspartei, in der das Fahrzeug zugelassen ist, oder von anderen hierzu ermächtigten Stellen ausgegeben wird. Dieses Kontrolldokument tritt an die Stelle der bereits bestehenden Kontrolldokumente.