(1) Ist dieses Übereinkommen drei Jahre lang nach Maßgabe von in Kraft gewesen, so kann jede Vertragspartei durch Notifikation an das Sekretariat der CEMT die Einberufung einer Konferenz zur Revision des Übereinkommens beantragen. Das Sekretariat verständigt die anderen Vertragsparteien unverzüglich von dem Antrag, legt Zeitpunkt und Ort der Konferenz im Einvernehmen mit dem seit der letzten Plenartagung amtierenden Vorsitzenden fest und beruft diese Konferenz so bald wie möglich ein. Für den Vorsitz dieser Konferenzen gilt entsprechend.
(2) Für die Genehmigung oder Ratifikation einer zwischen allen Vertragsparteien vereinbarten Revision des Übereinkommens sowie für das Inkrafttreten der Revision gilt .
