Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens durch Notifikation an die anderen Vertragsparteien über das Sekretariat der CEMT erklären, daß sie sich durch Buchstabe b des Übereinkommens nicht als gebunden erachtet. In diesem Fall sind die anderen Vertragsparteien durch Buchstabe b gegenüber der Vertragspartei, die einen solchen Vorbehalt eingelegt hat, nicht gebunden.

(2) Die in Absatz 1 vorgesehene Erklärung kann jederzeit durch Notifikation an die anderen Vertragsparteien über das Sekretariat der CEMT zurückgezogen werden.