Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die zuständigen Behörden in zwei oder mehr Vertragsparteien können auf bilateraler oder multilateraler Ebene vereinbaren, daß sie auf die Erstellung der Liste der Fahrgäste gemäß Punkt 6 des Fahrtenblattes verzichten. In diesem Fall ist die Zahl der Fahrgäste anzugeben.