Jede Vertragspartei teilt dem Generalsekretär des Europarats die Bezeichnung der in , und Absätze 1 und 3 dieses Übereinkommens genannten zuständigen Behörde mit.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Jede Vertragspartei teilt dem Generalsekretär des Europarats die Bezeichnung der in , und Absätze 1 und 3 dieses Übereinkommens genannten zuständigen Behörde mit.