Die Auszüge aus dem Geburtenbuch eines legitimierten Kindes sind so zu errichten, als beträfen sie ein eheliches Kind; sie dürfen die Legitimation nicht erkennen lassen.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Die Auszüge aus dem Geburtenbuch eines legitimierten Kindes sind so zu errichten, als beträfen sie ein eheliches Kind; sie dürfen die Legitimation nicht erkennen lassen.