Der Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und den anderen in angeführten Staaten
a) die Unterzeichnung dieses Übereinkommens und die Hinterlegung von Ratifikations- oder Beitrittsurkunden gemäß , 32 und 33;
b) den Tag, an dem dieses Übereinkommen gemäß in Kraft tritt;
c) die gemäß gestellten Revisionsanträge.
