Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Der Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und den anderen in angeführten Staaten

a) die Unterzeichnung dieses Übereinkommens und die Hinterlegung von Ratifikations- oder Beitrittsurkunden gemäß , 32 und 33;

b) den Tag, an dem dieses Übereinkommen gemäß in Kraft tritt;

c) die gemäß gestellten Revisionsanträge.