Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Begeht ein Kriegsschiff, Staatsschiff oder staatliches Luftfahrzeug, dessen meuternde Besatzung die Herrschaft an sich gerissen hat, seeräuberische Handlungen, wie sie in definiert sind, so werden diese von den von einem privaten Schiff begangenen Handlungen gleichgestellt.