Artikel Va des dem Übereinkommen von 1968 beigefügten Protokolls wird wie folgt ergänzt:
„Bei den summarischen Verfahren,betalningsföreläggande‘ (Mahnverfahren) und,handräckning‘ (Beistandsverfahren) umfaßt der Begriff,Gericht‘ auch die schwedische,kronofogdemyndighet‘ (Amt für Beitreibung).
(Anm.: Der Vertragstext wurde mit BGBl. III Nr. 209/1998 kundgemacht und als Anlage 1 dokumentiert. Die Änderungen wurden darin berücksichtigt.)
