Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel IX

Die Regierung des Königreiches Belgien notifiziert allen unterzeichnenden und beigetretenen Regierungen das Datum des Einganges der in den Artikeln VI (1) und (3), VII und VIII (1) vorgesehenen Notifikationen.