Artikel IX
Die Regierung des Königreiches Belgien notifiziert allen unterzeichnenden und beigetretenen Regierungen das Datum des Einganges der in den Artikeln VI (1) und (3), VII und VIII (1) vorgesehenen Notifikationen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Artikel IX
Die Regierung des Königreiches Belgien notifiziert allen unterzeichnenden und beigetretenen Regierungen das Datum des Einganges der in den Artikeln VI (1) und (3), VII und VIII (1) vorgesehenen Notifikationen.