Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Artikel X

Bis zum Inkrafttreten der von der Kommission gemäß , Absatz 1 ihrer Vorschriften gefaßten Beschlüsse bleiben weiterhin gültig: die Meßgeräte zur Gasdruckmessung und die im Anhang I der Vorschriften über die Ständige Internationale Kommission beschriebenen Beschußprüfungen sowie die im Anhang II der Vorschriften erwähnten Regeln bezüglich der Kammer-Mindestabmessungen der Eichapparate zur Messung des Gasdruckes.