Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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TITEL VII

DURCHFÜHRUNG UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Vertraulichkeit

Die Zollverwaltungen tragen bei jedem Informationsaustausch der Wahrung des Ermittlungsgeheimnisses Rechnung. Zu diesem Zweck kann ein Mitgliedstaat für die Verwendung der Informationen durch einen anderen Mitgliedstaat, an den diese Informationen weitergegeben werden können, Bedingungen vorschreiben.