Die Verwahrer und ihre Aufgaben
(1) Der Verwahrer, dem eine Handlung, Notifikation oder Mitteilung zur Kenntnis gebracht worden ist, notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats und den Mitgliedstaaten der OECD und jeder Vertragspartei dieses Übereinkommens
a) jede Unterzeichnung;
b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde;
c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach den Artikeln 28 und 29;
d) jede nach oder abgegebene Erklärung und die Rücknahme jeder dieser Erklärungen;
e) jeden nach angebrachten Vorbehalt und jede nach erfolgte Rücknahme eines Vorbehalts;
f) jede nach oder 4, , oder eingegangene Notifikation;
g) jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen.
(2) Der Verwahrer, bei dem nach Absatz 1 eine Mitteilung eingeht oder der nach Absatz 1 eine Notifikation vornimmt, unterrichtet den anderen Verwahrer unverzüglich hiervon.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Von den Verwahrern am 1. Juni 2011 gemäß Artikel X Absatz 4 des Protokolls zur Abänderung des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in englischer und französischer Sprache erstellt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in zwei Urschriften, von denen eine im Archiv jedes Verwahrers hinterlegt wird. Die Verwahrer übermitteln jeder Vertragspartei des Übereinkommens, welches durch das Protokoll abgeändert wurde, und jedem Staat, der berechtigt ist, eine Vertragspartei zu werden, eine beglaubigte Abschrift.
