Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kosten

Wenn die betreffenden Vertragsparteien zweiseitig nichts anderes vereinbart haben,

a) gehen übliche bei der Unterstützungsleistung entstehende Kosten zu Lasten des ersuchten Staates;

b) gehen außergewöhnliche bei der Unterstützungsleistung entstehende Kosten zu Lasten des ersuchenden Staates.