Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Sicherungsmaßnahmen

Auf Ersuchen des ersuchenden Staates trifft der ersuchte Staat zum Zweck der Beitreibung eines Steuerbetrags Sicherungsmaßnahmen, selbst wenn die Forderung angefochten wird oder für sie noch kein Vollstreckungstitel besteht.