Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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ANMELDUNG

(1) Die ausführende Vertragspartei meldet bei der zuständigen nationalen Behörde der einführenden Vertragspartei im Voraus schriftlich die absichtliche grenzüberschreitende Verbringung eines lebenden veränderten Organismus an, der unter fällt, oder verpflichtet den Exporteur dazu, dies zu tun. Die Anmeldung hat mindestens die in Anlage I aufgeführten Angaben zu enthalten.

(2) Die ausführende Vertragspartei stellt sicher, dass der Exporteur gesetzlich verpflichtet ist, richtige Angaben zu machen.