Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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BEWUSSTSEINSBILDUNG IN DER ÖFFENTLICHKEIT UND BETEILIGUNG DER ÖFFENTLICHKEIT

(1) Die Vertragsparteien

a) fördern und erleichtern die Bewusstseinsbildung in der Öffentlichkeit sowie die Aufklärung und Beteiligung der Öffentlichkeit im Hinblick auf die sichere Weitergabe, Handhabung und Verwendung lebender veränderter Organismen im Zusammenhang mit der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt, wobei auch Risiken für die menschliche Gesundheit zu berücksichtigen sind. Dabei arbeiten die Vertragsparteien gegebenenfalls mit anderen Staaten und internationalen Gremien zusammen;

b) bemühen sich, sicherzustellen, dass die Bewusstseinsbildung und Aufklärung in der Öffentlichkeit auch den Zugang zu Informationen über lebende veränderte Organismen nach diesem Protokoll, die eingeführt werden können, umfasst.

(2) Die Vertragsparteien konsultieren die Öffentlichkeit im Einklang mit ihren jeweiligen Gesetzen und sonstigen Vorschriften im Entscheidungsprozess über lebende veränderte Organismen und machen die Ergebnisse dieser Entscheidungen öffentlich verfügbar, wobei sie die Vertraulichkeit von Informationen nach wahren.

(3) Jede Vertragspartei bemüht sich, die Öffentlichkeit über die Möglichkeiten des öffentlichen Zugangs zur Informationsstelle für biologische Sicherheit zu informieren.