Die Auszüge sind auf Grund der ursprünglichen Einträge und der späteren Vermerke in den Personenstandsbüchern auszustellen.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Die Auszüge sind auf Grund der ursprünglichen Einträge und der späteren Vermerke in den Personenstandsbüchern auszustellen.