Notifikationen
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Vertragsparteien
a) jede Unterzeichnung;
b) die Hinterlegung jeder Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde;
c) den Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach ;
d) jede nach eingegangene Erklärung;
e) den Eingang jeder Notifikation nach und den Tag, an dem die Kündigung wirksam wird.
