Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Notifikationen

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Vertragsparteien

a) jede Unterzeichnung;

b) die Hinterlegung jeder Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde;

c) den Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach ;

d) jede nach eingegangene Erklärung;

e) den Eingang jeder Notifikation nach und den Tag, an dem die Kündigung wirksam wird.