Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kapitel VIII

Einstellung und Beendigung der Geschäftstätigkeit der Bank

Vorübergehende Einstellung der Geschäftstätigkeit

Im Notfall kann das Direktorium die Geschäftstätigkeit in Bezug auf neue Darlehen, Garantien, Kapitalbeteiligungen und sonstige Finanzierungsformen nach Ziffer vi vorübergehend einstellen, bis der Gouverneursrat Gelegenheit gehabt hat, weitere Beratungen anzustellen und Maßnahmen zu treffen.