Kapitel VIII
Einstellung und Beendigung der Geschäftstätigkeit der Bank
Vorübergehende Einstellung der Geschäftstätigkeit
Im Notfall kann das Direktorium die Geschäftstätigkeit in Bezug auf neue Darlehen, Garantien, Kapitalbeteiligungen und sonstige Finanzierungsformen nach Ziffer vi vorübergehend einstellen, bis der Gouverneursrat Gelegenheit gehabt hat, weitere Beratungen anzustellen und Maßnahmen zu treffen.
