Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verweise

(1) In diesem Übereinkommen beziehen sich die Verweise auf Artikel oder Anlagen auf die Artikel und Anlagen dieses Übereinkommens, sofern nichts anders bestimmt wird.

(2) In diesem Übereinkommen gelten Bezugnahmen auf ein bestimmtes Geschlecht in gleicher Weise für alle Geschlechter.

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