Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ausrüstungsgegenstände und Teile, die die von einer Vertragspartei nach dieses Übereinkommens zugeteilten Prüfzeichen tragen und auf dem Gebiet entweder einer Vertragspartei, die die betreffende Regelung anwendet, oder eines Staates hergestellt worden sind, der von der genehmigenden Partei benannt ist, gelten als übereinstimmend mit den Vorschriften aller Vertragsparteien, die die Regelung anwenden.