Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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IV. DURCHFÜHRUNGSINSTRUMENTARIUM

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, auf die Erreichung der in bezeichneten Ziele hinzuwirken, und bemühen sich nach Kräften sicherzustellen, daß die in den Artikeln 3, 4, 5 und 6 aufgeführten Verpflichtungen erfüllt werden durch

a) nationale Gremien;

b) den in bezeichneten Regionalausschuß;

c) bilaterale oder subregionale Gremien.