IV. DURCHFÜHRUNGSINSTRUMENTARIUM
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, auf die Erreichung der in bezeichneten Ziele hinzuwirken, und bemühen sich nach Kräften sicherzustellen, daß die in den Artikeln 3, 4, 5 und 6 aufgeführten Verpflichtungen erfüllt werden durch
a) nationale Gremien;
b) den in bezeichneten Regionalausschuß;
c) bilaterale oder subregionale Gremien.
