Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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1. Zusätzlich zu etwaigen Verpflichtungen der Regierungen kommen die Vertragsstaaten überein, alle nur möglichen Schritte zu unternehmen, um

a) Hochschulzeugnisse, Universitätsdiplome und akademische Grade im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 anzuerkennen mit dem Ziel, ihren Inhabern die Möglichkeit zu geben, in ihren Hochschuleinrichtungen fortgeschrittene Studien- und Ausbildungsgänge zu durchlaufen und Forschungsarbeiten durchzuführen;

b) soweit wie möglich das Verfahren festzulegen, nach dem die in Hochschuleinrichtungen in den anderen Vertragsstaaten durchgeführten Teilstudien zum Zweck der Weiterführung des Hochschulstudiums anerkannt werden.

2. findet auf die im vorliegenden Artikel vorgesehenen Fälle Anwendung.