Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Der Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur unterrichtet die Vertragsstaaten und die anderen in den Artikeln 15 und 16 bezeichneten Staaten sowie die Vereinten Nationen von der Hinterlegung aller in genannten Ratifikations- oder Beitrittsurkunden und von den in vorgesehenen Kündigungen.